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   BayObLG, 12.03.1975 - BReg. 3 Z 144/74   

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BayObLG, 12.03.1975 - BReg. 3 Z 144/74 (https://dejure.org/1975,11367)
BayObLG, Entscheidung vom 12.03.1975 - BReg. 3 Z 144/74 (https://dejure.org/1975,11367)
BayObLG, Entscheidung vom 12. März 1975 - BReg. 3 Z 144/74 (https://dejure.org/1975,11367)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1975, 110
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BayObLG, 19.03.1997 - 3Z BR 283/96

    Geschäftswert notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrags - Verfassungsmäßiges

    Maßgebend ist danach der höhere Wert der gegenseitigen Leistungen, bei der hier vorliegenden Verschmelzung durch Aufnahme sonach, wie in der Regel, der Wert des Vermögens der übertragenden Gesellschaft (allg. Meinung vgl. BayObLGZ 1975, 110, 114; BayObLG DNotZ 1993, 273; OLG Hamm Rpfleger 1965, 374/375; OLG München DNotZ 1938, 615; KG JFGErg. 18, 93 und 108 f.; Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. Rn. 31, Korintenberg Rn. 54, je zu § 39 ; Göttlich/Mümmler KostO 12. Aufl. Stichwort "Verschmelzung" S. 1213; Hartmann Kostengesetze 27. Aufl. § 39 KostO Rn. 31; Lutter UmwG § 2 Rn. 39 m.w.N.; ferner Kraft in Kölner Kommentar zum AktG 2. Aufl. § 341 Rn. 34; Grunewald in Gessler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff AktG § 339 Rn. 17).

    Dieser vom Verschmelzungsvertrag in Bezug genommenen Bilanz ist auch, ohne daß hiergegen durchgreifende Einwendungen zu erheben wären, der Wert des Vermögens der übertragenden Gesellschaft und damit der Geschäftswert der Beurkundung zu entnehmen (vgl. BayObLGZ 1975, 110, 114; BayObLG DNotZ 1993, 273).

  • BayObLG, 23.04.1999 - 3Z BR 19/99

    Geschäftswertbestimmung bei einem GmbH-Verschmelzungsvertrag

    b) Da nach § 18 Abs. 3 KostO Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden dürfen, ist bei der Festlegung des Geschäftswerts von den Aktiven der der Verschmelzung zugrunde gelegten Bilanz auszugehen (BayObLGZ 1975, 110/114; BayObLG MittBayNot 1992, 417 und 1997, 252, je mit Rechtsprechungshinweisen; Rohs/Wedewer KostO 3.Aufl. Rn.31, Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 13.Aufl. Rn. 54, je zu § 39 ; Göttlich/Mümmler KostO 13.Aufl. Stichwort "Verschmelzung" S.1042).

    c) Die Möglichkeit einer Saldierung von Aktiva und Passiva der Schlußbilanz hatte der Notar schon deshalb nicht zu prüfen, weil sie außerhalb des beurkundeten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KostO gelegen hätte (vgl. BayObLGZ 1975, 110/114).

  • BayObLG, 19.03.1997 - 3Z BR 291/96

    Kostengrundsätze bei Ausgliederung zur Aufnahme

    Maßgebend ist danach der höhere Wert der gegenseitigen Leistungen, sonach, wie in der Regel, der Wert des Vermögens der übertragenden Gesellschaft (allg. Meinung vgl. BayObLGZ 1975, 110, 114; BayObLG DNotZ 1993, 273; OLG Hamm Rpfleger 1965, 374, 375; OLG München DNotZ 1938, 615; KG JFGErg. 18, 93 und 108 f.; Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. Rn. 31, Korintenberg Rn. 54, je zu § 39 ; Göttlich/Mümmler KostO 12. Aufl. Stichwort "Verschmelzung" S. 1213; Hartmann Kostengesetze 27. Aufl. § 39 KostO Rn. 31; Lutter UmwG § 2 Rn. 39 m.w.N.; ferner Kraft in Kölner Kommentar zum AktG 2. Aufl. § 341 Rn. 34; Grunewald in Gessler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff AktG § 339 Rn. 17).

    Dieser vom Vertrag in Bezug genommenen Bilanz ist auch, ohne daß hiergegen durchgreifende Einwendungen zu erheben wären, der Wert des Vermögens der übertragenden Gesellschaft und damit der Geschäftswert der Beurkundung zu entnehmen (vgl. BayObLGZ 1975, 110, 114; BayObLG DNotZ 1993, 273).

  • BayObLG, 23.10.1996 - 3Z BR 145/96

    Geschäftswert für Beurkundung eines Spaltungsplans

    a) Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1975, 110 = Rpfleger 1975, 268) hat zur Umwandlungsform der Verschmelzung nach früherem Recht (§§ 339 ff. AktG a.F.) den Standpunkt vertreten, dass Verschmelzungsverträge mit Gegenleistungen kostenrechtlich als Austauschverträge i.S. des § 39 Abs. 2 KostO zu behandeln seien und die Wertbeschränkung des § 39 Abs. 4 KostO bei diesen Verträgen nicht eingreife.
  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 83/92

    Geschäftswert eines Verschmelzungsvertrages

    Da nach § 18 Abs. 3 KostO Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden dürfen, ist bei der Festlegung des Geschäftswerts von den Aktiven der der Verschmelzung zugrunde gelegten Bilanz auszugehen (BayObLGZ 1975, 110/114; OLG Hamm, KG und OLG München aaO; Rohs/Wedewer KostO 3.Aufl. Rn. 31, Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann - nachfolgend Korintenberg - KostO 12.Aufl. Rn. 54, je zu § 39 ; Göttlich/Mümmler KostO 11.Aufl. Stichwort Verschmelzung S.1167).
  • BayObLG, 15.02.1985 - BReg. 3 Z 72/82

    Geschäftswert eines Angebots auf Abschluss von Treuhandverträgen -

    d) Bei der sonach nach § 39 KostO vorzunehmenden Bewertung des Treuhandvertrages ist nicht die zivilrechtliche Einordnung dieses beurkundeten Vertrages entscheidend, sondern der Wert des in Betracht kommenden Rechtsverhältnisses, das Gegenstand der Beurkundung war (BayObLGZ 1975, 110/113).
  • BayObLG, 14.10.1980 - BReg. 3 Z 74/80

    Zum Geschäftswert bei Eingehung einer Bürgschaftsverpflichtung bis zu einem

    MittBayNot 1981 Heft 1 bb) Für die Bewertung ist allein der beurkundete Inhalt der Erklärungen maßgebend ( BayObLGZ 1975, 110 /113).
  • LG Kleve, 26.09.1996 - 8 T 1/96

    Eintragung der beschränkten Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

    a) Das BayObLG ( BayObLGZ 1975, 110 = Rpfleger 1975, 268 ) hat zur Umwandlungsform der Verschmelzung nach früherem Recht ( §§ 339 ff. AktG a.F.) den Standpunkt vertreten, daß Verschmelzungsverträge mit Gegenleistungen kostenrechtlich als Austauschverträge i.S.d. § 39 Abs. 2 KostG zu behandeln seien und die Wertbeschränkung des § 39 Abs. 4 KostG bei diesen Verträgen nicht eingreife.
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